Steuerliche Anerkennung
Seit der Gründung ist der Fördervereines nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Somit sind wir berechtigt, Spendenquittungen in diesem Sinne auszustellen.
Bescheinigungen über Einzelspenden werden üblicherweise unterjährig und zeitnah erstellt.
Bescheinigungen über die Mitgliedsbeiträge werden einmal jährlich erstellt und vor der Jahreshauptversammlung zugestellt.